Impressum
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
medien-blickpunkt
Filmproduktion
Stand 01.01.2014
§1. Produktionskosten
Für die Produktion belaufen sich die Kosten auf den im Vertrag/Auftrag genannten Minutenpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
Bei Festlegung eines Minutenpreises berechnet sich der Betrag auf die tatsächliche Lauflänge der abgenommen Produktion exklusive des technischen Abspanns. Bei der Berechnung der Teilleistungen wird die im Vertrag angegebene voraussichtliche Lauflänge der Produktion zugrundegelegt.
In den Produktionskosten nicht enthalten (falls nicht schriftlich fixiert)
- Vervielfältigungen
- Fremdsprachenversionen
- Reisekosten
- Die Reisen sind im Vorhinein mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Reisekosten werden nach den steuerlichen Sätzen abgerechnet.
- Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren)
-Fotorechte (Lizenzgebühren)
-Statisten
§2. Rechte
(1)Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene, fertige Produktion liegen bei dem Auftragnehmer und werden ausschließlich dem Auftraggeber lt. Absprache zur Verfügung gestellt nach erfolgter vollständigen Bezahlung. Eine anderstweitige Verwendung der Filmproduktion muss mit Medien-Blickpunkt abgesprochen werden. Selbstverständlich können nach Absprache sämtliche Rechte übertragen werden. Siehe folgenden Punkt.
(2) Die Auswertung und Nutzung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der Fotografie, Filmen usw. sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede andere und weitere Nutzung, zum Beispiel die Verwendung von Ideen im Ausland, der Einsatz der Produktionen in anderen Verwendungszusammenhängen (Internet, CD-Rom usw.) ist zusätzlich zu vereinbaren und zu berechnen.
(3) medien-blickpunkt filmproduktion behält sich das Recht vor, die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken für Referenzen einzusetzen.
§3. Haftung
(1) Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen, Videobändern oder sonstiger Ausgangsmaterialien, die dem Produzenten vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden sind, wird die Haftung des Produzenten auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem Bandmaterial in gleicher Länge der beschädigten oder verlorengegangenen Teile beschränkt. In allen anderen Schadensfällen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand, haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten.
(2) In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten haftet der Produzent nicht. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers im Übrigen wird nicht berührt.
§4. Produktionsabnahme
(1) Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert. Diese Änderungen werden vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren. Für Änderungen, die durch den Auftraggeber verschuldet wurden, wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen oder zusätzlich nicht vereinbarter Dreh, werden die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die schriftlich fixierten Änderungen werden vom Auftragnehmer kurzfristig durchgeführt. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation abgenommen. Jede weitere Änderung geht zu Lasten des Auftraggebers.
(2) Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Produzenten die beanstandeten Gegenstände ihm oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist der Produzent nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes zumutbar und technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung.
§5. Pflichten des Auftraggebers und Versicherung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Er benennt schriftlich einen für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter ist ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame Erklärungen abzugeben:
- Produktionserweiterungen
- Änderung des Produktionszieles sowie der Produktionstermine
- die jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten.
(2) Er ist zudem für die zeit- und sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und Pflichten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.
(3) Alle dem Produzenten übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens des Produzenten nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines beim Produzenten befindlichen Materials Sorge zu tragen.
§6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
§7. Lieferzeiten und Termine
Alle vom Produzenten vereinbarten Lieferzeiten oder Termine sind keine Fixtermine, werden aber bestmöglich eingehalten. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.
§8. Versand
Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten.
§9. Zahlungen
(1) Es gilt, soweit nicht anders in schriftlicher Form vereinbart, folgende Zahlungsweise als vereinbart:
50% bei Auftragserteilung
40% nach Konzeptabnahme und Beginn der Produktion/Dreharbeiten
10% nach Abnahme des Films durch den Auftraggeber
(2) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
(5) Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft oder Kreditkarte verlangt werden.
(6) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist: der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig.
(7) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so ist der Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer dies im Rahmen der Produktion ihm mitzuteilen, wobei der Produzent dann berechtigt ist, Vorauszahlung zu verlangen, Ware zurückzubehalten oder die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(8) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(9) Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.
§10. Sonstige Vereinbarungen
(1) medien-blickpunkt filmproduktion ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben, sofern der Auftraggeber hierzu - besonders nach Erhalt der Produktion - seine Zustimmung erteilt hat. Der Produzent verpflichtet sich, jederzeit, spätestens jedoch nach Beendigung seiner Produktionstätigkeit, das ihm vom Auftraggeber anvertraute Eigentum einschließlich eventueller Abschriften und Auszüge herauszugeben.
(2) Beide Partner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Dreharbeiten bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren. Der Produktion wird an geeigneter Stelle folgender Urheberhinweis angefügt: "Dies ist eine medien-blickpunkt filmproduktion (Mit Logo)“